1. Die Bundesregierung kann im
Ernstfall, auch unter Umgehung des Bundesrates, eine allgemeine Impfpflicht
gegen Pocken anordnen. Das ist im seit 01.01.2001 gültigen
Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelt. Dort heißt es
in § 20:
„Das Bundesministerium für Gesundheit
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
anzuordnen, dass bedrohte Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen oder anderen
Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe teilzunehmen haben, wenn eine
übertragbare Krankheit mit klinisch schweren Verlaufsformen auftritt und mit
ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist. Das Grundrecht der körperlichen
Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) kann insoweit
eingeschränkt werden.
Ein
nach dieser Rechtsverordnung Impfpflichtiger, der nach ärztlichem Zeugnis ohne
Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit nicht geimpft werden kann, ist von
der Impfpflicht freizustellen.“.
2.
Da eine Impfpflicht erheblich in das Grundrecht auf körperliche
Unversehrtheit eingreift, darf die Belastung des Einzelnen nicht unzulässig
groß sein:
a. Laut IfSG
dürfen keine Personen geimpft werden, für die sog.
Kontraindikationen (Gegenanzeigen) zutreffen. Als Kontraindikation
zählen:
Schwangere, Frauen mit Kinderwunsch innerhalb 4
Wochen nach der Impfung
Stillende
Babys unter 12 Monaten
Menschen mit einer akuten Erkrankung
Menschen mit einer angeborenen oder erworbenen Immunschwäche
Menschen, die mit Medikamenten (z.B. Kortison) behandelt werden, die das
Immunsystem unterdrücken (bei Krebs, Autoimmunkrankheiten (MS, Rheuma, …),
Organtransplantationen, …)
HIV Infizierte
Menschen mit Ekzemen (z.B. schwere Akne, Neurodermitis, Schuppenflechte)
Menschen mit Ekzemen in der Vergangenheit
Menschen mit Hauterkrankungen, bis diese komplett verheilt sind (z.B.
Windpocken, Herpes, Impetigo, Verbrennungen)
Haushaltsmitglieder der oben Genannten
Menschen, die auf Bestandteile des Impfstoffes allergisch reagieren (z.B.
verschiedene Antibiotika, polymyxin B sulfate, dihydrostreptomycin sulfate, chlortetracycline hydrochloride, and neomycin sulfate
Diese Menschen
dürfen nicht geimpft werden. Dazu muss ein Arzt bescheinigen, dass ein oder
mehrere dieser Faktoren vorliegen.
Damit darf der überwiegende Teil der Bevölkerung –auch im Ernstfall– nicht
geimpft werden.
Immer wieder
wird überdies spekuliert, dass Terroristen evtl. auch gentechnisch veränderte
Pockenviren einsetzten könnten, gegen die die Pockenimpfung ohnehin keinen Sinn
machen würde.
b. In Deutschland ist kein Pockenimpfstoff
zugelassen. Die Zulassung der alten Impfstoffe ist wegen der zu hohen Rate an
schweren Nebenwirkungen nicht möglich. Neue evtl. verträglichere Impfstoffe
können wegen dem fehlenden Nachweis der Wirksamkeit nicht zugelassen werden.
Zwar ist im
Arzneimittelgesetz (AMG) § 79 ist eine Ausnahmeermächtigung für Krisenzeiten
vorgesehen, diese lautet:
„Das Bundesministerium wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausnahmen
von den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen zuzulassen, wenn die notwendige Versorgung der
Bevölkerung oder der Tierbestände mit Arzneimitteln sonst ernstlich gefährdet
wäre und eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit von Mensch
oder Tier durch Arzneimittel nicht zu befürchten ist.“
Weil sowohl eine unmittelbare als auch eine mittelbare Gefährdung durch den
Pockenimpfstoff zu befürchten ist, gilt hier diese Ausnahmeregelung nicht!
c. Die Pockenimpfung: medizinisch sinnvoll?
aa. Eine Zwangsimpfung macht überhaupt nur dann
Sinn, wenn ein überwiegender Teil der Bevölkerung daran auch teil nehmen darf,
um eine hohe Durchimpfungsrate der Bevölkerung zu erzielen.
Aus epidemiologischer Sicht ist damit die Zwangsimpfung einer verbleibenden
Restgruppe sinnlos.
bb.
Wie die Erfahrungen
der WHO belegen, muss das Hauptaugenmerk bei einem Pockenausbruch auf die
schnelle und vollständige Erfassung von möglichen Infizierten, sowie deren
ausreichend lange Isolierung gerichtet sein.
Dazu sind laut WHO
folgende Maßnahmen nötig:
1. Frühzeitige Schulung möglichst der gesamten Bevölkerung bzgl. der
Erkennung einer Pockeninfektion, des Zeitpunktes der Ansteckungsfähigkeit und
der Übertragungswege. Vor allem der Unterschied zur Windpockenerkrankung ist
wichtig .Diesen können Sie aus nachfogender Tabelle
entnehmen:
|
Pocken |
Windpocken |
Fieber |
2-4 Tage vor dem Ausschlag |
gleichzeitig mit dem Ausschlag |
Ausschlag |
|
|
Aussehen |
alle Pocken im gleichen Stadium |
gleichzeitig verschiedene Stadien |
Entwicklung |
langsam |
schnell |
Verteilung |
mehr Pocken an den Armen und Beinen |
mehr Pocken am Körper |
Fußsohlen und
Handflächen |
meistens vorhanden |
meistens nicht vorhanden |
2. Die Vorgehensweise beim Verdacht auf eine Pockeninfektion muss
allgemein bekannt sein: Wohin muss gemeldet werden, was soll mit dem Verdachtsfall
geschehen?
3. Eine schnelle Bestätigung der Verdachtsfälle durch geeignete Labors
ist ebenfalls wichtig.
4. Für Verdachtsfälle und bestätigte Infektionen müssen geeignete
Isolierstationen vorgesehen sein. Die in Deutschland nur sehr vereinzelt
vorhandenen Plätze reichen bei Weitem nicht aus. Verdachtsfälle müssen für die
Dauer der Inkubationszeit (bis zu 18 Tage), Infizierte bis zum Abfallen der
letzten Krusten isoliert bleiben.
5. Für den Ernstfall müssen zuverlässige Informationssysteme aufgebaut
worden sein, die eine rasche und aktuelle Information der Bevölkerung zur
Vermeidung von Panik ermöglichen.
6. Verhaltensmaßregeln im Ernstfall, wie z.B. die Abschaltung von
Klimaanlagen, müssen durch rechtzeitige Schulung der gesamten Bevölkerung
bekannt sein.
Durch diese Maßnahmen ist ein evtl. Pockenausbruch ohne Pockenimpfung
zuverlässig innerhalb kürzester Zeit zu stoppen. Von der WHO wurde der Erfolg
dieser Maßnahmen in der Endphase der Pockenausrottung eindrucksvoll bewiesen.
Aktuelle Untersuchungen der Universität Tübingen, Institut für Medizinische Biometrie bestätigen dies ebenfalls:
„Mittels stochastischen
Computersimulationen untersuchte ich die Auswirkungen der Isolation von
Neuerkrankten auf die Ausbreitung der Pocken. Es zeigte sich, dass für einen
weiten Parameterbereich Pocken allein durch Aufspüren von Kontaktpersonen und
durch die Isolation von Neuerkrankten an einer Ausbreitung gehindert werden
könnten.“
Die von der WHO empfohlene Strategie würde außerdem auch bei Anschlägen mit
anderen Erregern oder Giftstoffen anwendbar sein.
Für alle direkten und indirekten (durch
die Ansteckung von Ungeimpften bei frisch Geimpften) Schäden, die nach der
Verabreichung eines nicht zugelassenen Impfstoffes auftreten, haftet der
impfende Arzt in vollem Umfang.
Für die Entschädigung von Impfschäden durch den Staat, wie im IfSG vorgesehen, ist die öffentliche Empfehlung der
Pockenimpfung nötig. Ein nicht zugelassener Impfstoff, für den die Abwägung von
Nutzen und Risiko nicht erfolgte, kann nicht öffentlich empfohlen werden. Die
Haftungsfrage bei Impfschäden nach Pockenimpfung ist völlig ungeklärt. Aus
diesem Grund wurde in den USA das entsprechende Gesetz im Vorfeld geändert, so
dass weder der Staat noch die Hersteller bei Impfschäden haften.
3. Ergebnis:
Die Pockenimpfung macht im Ernstfall
keinen Sinn, da nur ein sehr geringer Teil der Bevölkerung geimpft werden
dürfte.
Grundrechtsverletzungen beim Einzelnen
zum Wohle des Volksgesundheit sind damit nicht mehr zu rechtfertigen, da mit
Durchimpfungsraten von sicherlich weit weniger als 50% das Stoppen eines evtl.
Pockenausbruchs unmöglich ist.
Grundrechtseingriffe durch eine eilig
herbeigeschaffene Impfpflicht widersprechen
somit in eklatanter Weise dem sogenannten Verhältnismäßigkeitgrundsatz, nach
dem sich jedes staatliche Handeln zu richten hat.
Sie sind weder erforderlich, noch geeignet, das
angestrebte Ziel zu erreichen, noch steht die zu erwartende Beeinträchtigung
der Gesundheit des Einzelnen in einem
angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg. Andere Maßnahmen würden
einen evtl. Pockenausbruch zuverlässig stoppen.
Haben Sie daher den Mut, mit dieser
Argumentation, evtl. unter Vorlage dieses Papiers gegen eine Impfaufforderung
Widerspruch einzulegen um verwaltungsgerichtlich und gegebenenfalls vom
Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit einer neuen
Pockenzwangsimpfung feststellen zu lassen.