Pockenimpfpflicht :  Die rechtlichen Grundlagen 


1.     Die Bundesregierung kann im Ernstfall, auch unter Umgehung des Bundesrates, eine allgemeine Impfpflicht gegen Pocken anordnen. Das ist im seit 01.01.2001 gültigen Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelt. Dort heißt es in § 20:

„Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzuordnen, dass bedrohte Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen oder anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe teilzunehmen haben, wenn eine übertragbare Krankheit mit klinisch schweren Verlaufsformen auftritt und mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist. Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt werden.

Ein nach dieser Rechtsverordnung Impfpflichtiger, der nach ärztlichem Zeugnis ohne Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit nicht geimpft werden kann, ist von der Impfpflicht freizustellen.“.

 

2.     Da eine Impfpflicht erheblich in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit eingreift, darf die Belastung des Einzelnen nicht unzulässig groß sein:


a.      Laut IfSG dürfen keine Personen geimpft werden, für die sog.       

         Kontraindikationen (Gegenanzeigen) zutreffen. Als Kontraindikation zählen:

Schwangere, Frauen mit Kinderwunsch innerhalb 4 Wochen nach der Impfung
Stillende
Babys unter 12 Monaten
Menschen mit einer akuten Erkrankung
Menschen mit einer angeborenen oder erworbenen Immunschwäche
Menschen, die mit Medikamenten (z.B. Kortison) behandelt werden, die das Immunsystem unterdrücken (bei Krebs, Autoimmunkrankheiten (MS, Rheuma, …), Organtransplantationen, …)
HIV Infizierte
Menschen mit Ekzemen (z.B. schwere Akne, Neurodermitis, Schuppenflechte)
Menschen mit Ekzemen in der Vergangenheit
Menschen mit Hauterkrankungen, bis diese komplett verheilt sind (z.B. Windpocken, Herpes, Impetigo, Verbrennungen)
Haushaltsmitglieder der oben Genannten
Menschen, die auf Bestandteile des Impfstoffes allergisch reagieren (z.B. verschiedene Antibiotika, polymyxin B sulfate, dihydrostreptomycin sulfate, chlortetracycline hydrochloride, and neomycin sulfate

Diese Menschen dürfen nicht geimpft werden. Dazu muss ein Arzt bescheinigen, dass ein oder mehrere dieser Faktoren vorliegen.

Damit darf der überwiegende Teil der Bevölkerung –auch im Ernstfall– nicht geimpft werden.

Immer wieder wird überdies spekuliert, dass Terroristen evtl. auch gentechnisch veränderte Pockenviren einsetzten könnten, gegen die die Pockenimpfung ohnehin keinen Sinn machen würde.

b.    In Deutschland ist kein Pockenimpfstoff zugelassen. Die Zulassung der alten Impfstoffe ist wegen der zu hohen Rate an schweren Nebenwirkungen nicht möglich. Neue evtl. verträglichere Impfstoffe können wegen dem fehlenden Nachweis der Wirksamkeit nicht zugelassen werden.

Zwar ist im Arzneimittelgesetz (AMG) § 79 ist eine Ausnahmeermächtigung für Krisenzeiten vorgesehen, diese lautet:


„Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuzulassen, wenn die notwendige Versorgung der Bevölkerung oder der Tierbestände mit Arzneimitteln sonst ernstlich gefährdet wäre und eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier durch Arzneimittel nicht zu befürchten ist.“

Weil sowohl eine unmittelbare als auch eine mittelbare Gefährdung durch den Pockenimpfstoff zu befürchten ist, gilt hier diese Ausnahmeregelung nicht!



c.     Die Pockenimpfung: medizinisch sinnvoll?

aa.    Eine Zwangsimpfung macht überhaupt nur dann Sinn, wenn ein überwiegender Teil der Bevölkerung daran auch teil nehmen darf, um eine hohe Durchimpfungsrate der Bevölkerung zu erzielen.
Aus epidemiologischer Sicht ist damit die Zwangsimpfung einer verbleibenden Restgruppe sinnlos.

bb.                   Wie die Erfahrungen der WHO belegen, muss das Hauptaugenmerk bei einem Pockenausbruch auf die schnelle und vollständige Erfassung von möglichen Infizierten, sowie deren ausreichend lange Isolierung gerichtet sein.

                        Dazu sind laut WHO folgende Maßnahmen nötig:


1.  Frühzeitige Schulung möglichst der gesamten Bevölkerung bzgl. der Erkennung einer Pockeninfektion, des Zeitpunktes der Ansteckungsfähigkeit und der Übertragungswege. Vor allem der Unterschied zur Windpockenerkrankung ist wichtig .Diesen können Sie aus nachfogender Tabelle entnehmen:

 

Pocken

Windpocken

Fieber

2-4 Tage vor dem Ausschlag

gleichzeitig mit dem Ausschlag

Ausschlag

 

 

     Aussehen

alle Pocken im gleichen Stadium

gleichzeitig verschiedene Stadien

     Entwicklung

langsam

schnell

     Verteilung

mehr Pocken an den Armen und Beinen

mehr Pocken am Körper

     Fußsohlen und Handflächen

meistens vorhanden

meistens nicht vorhanden


2.  Die Vorgehensweise beim Verdacht auf eine Pockeninfektion muss allgemein bekannt sein: Wohin muss gemeldet werden, was soll mit dem Verdachtsfall geschehen?

3.  Eine schnelle Bestätigung der Verdachtsfälle durch geeignete Labors ist ebenfalls wichtig.

4.  Für Verdachtsfälle und bestätigte Infektionen müssen geeignete Isolierstationen vorgesehen sein. Die in Deutschland nur sehr vereinzelt vorhandenen Plätze reichen bei Weitem nicht aus. Verdachtsfälle müssen für die Dauer der Inkubationszeit (bis zu 18 Tage), Infizierte bis zum Abfallen der letzten Krusten isoliert bleiben.

5.  Für den Ernstfall müssen zuverlässige Informationssysteme aufgebaut worden sein, die eine rasche und aktuelle Information der Bevölkerung zur Vermeidung von Panik ermöglichen.

6.  Verhaltensmaßregeln im Ernstfall, wie z.B. die Abschaltung von Klimaanlagen, müssen durch rechtzeitige Schulung der gesamten Bevölkerung bekannt sein.

Durch diese Maßnahmen ist ein evtl. Pockenausbruch ohne Pockenimpfung zuverlässig innerhalb kürzester Zeit zu stoppen. Von der WHO wurde der Erfolg dieser Maßnahmen in der Endphase der Pockenausrottung eindrucksvoll bewiesen. Aktuelle Untersuchungen der Universität Tübingen, Institut für Medizinische Biometrie bestätigen dies ebenfalls:

 „Mittels stochastischen Computersimulationen untersuchte ich die Auswirkungen der Isolation von Neuerkrankten auf die Ausbreitung der Pocken. Es zeigte sich, dass für einen weiten Parameterbereich Pocken allein durch Aufspüren von Kontaktpersonen und durch die Isolation von Neuerkrankten an einer Ausbreitung gehindert werden könnten.“

Die von der WHO empfohlene Strategie würde außerdem auch bei Anschlägen mit anderen Erregern oder Giftstoffen anwendbar sein.

 

 

 

 

 

 

  1. Entschädigung bei Impfschäden

 

Für alle direkten und indirekten (durch die Ansteckung von Ungeimpften bei frisch Geimpften) Schäden, die nach der Verabreichung eines nicht zugelassenen Impfstoffes auftreten, haftet der impfende Arzt in vollem Umfang.

Für die Entschädigung von Impfschäden durch den Staat, wie im IfSG vorgesehen, ist die öffentliche Empfehlung der Pockenimpfung nötig. Ein nicht zugelassener Impfstoff, für den die Abwägung von Nutzen und Risiko nicht erfolgte, kann nicht öffentlich empfohlen werden. Die Haftungsfrage bei Impfschäden nach Pockenimpfung ist völlig ungeklärt. Aus diesem Grund wurde in den USA das entsprechende Gesetz im Vorfeld geändert, so dass weder der Staat noch die Hersteller bei Impfschäden haften.

 

 


                                                       3.    Ergebnis:

 

Die Pockenimpfung macht im Ernstfall keinen Sinn, da nur ein sehr geringer Teil der Bevölkerung geimpft werden dürfte.

 

Grundrechtsverletzungen beim Einzelnen zum Wohle des Volksgesundheit sind damit nicht mehr zu rechtfertigen, da mit Durchimpfungsraten von sicherlich weit weniger als 50% das Stoppen eines evtl. Pockenausbruchs unmöglich ist.

 

Grundrechtseingriffe durch eine eilig herbeigeschaffene Impfpflicht  widersprechen somit in eklatanter Weise dem sogenannten Verhältnismäßigkeitgrundsatz, nach dem sich jedes staatliche Handeln zu richten hat.

 

Sie sind  weder erforderlich, noch geeignet, das angestrebte Ziel zu erreichen, noch steht die zu erwartende Beeinträchtigung der Gesundheit des Einzelnen  in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg. Andere Maßnahmen würden einen evtl. Pockenausbruch zuverlässig stoppen.

 

Haben Sie daher den Mut, mit dieser Argumentation, evtl. unter Vorlage dieses Papiers gegen eine Impfaufforderung Widerspruch einzulegen um verwaltungsgerichtlich und gegebenenfalls vom Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit einer neuen Pockenzwangsimpfung feststellen zu lassen.